Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zur Kündigung erfolgt die Beendigung nicht einseitig, sondern im gegenseitigen Einvernehmen.
Der Aufhebungsvertrag bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform und wird mit Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam. Gesetzliche Kündigungsfristen finden grundsätzlich keine Anwendung, sodass das Beendigungsdatum frei vereinbart werden kann. Häufig enthält ein Aufhebungsvertrag Regelungen zu einer Abfindung, zur Freistellung, zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen sowie zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Da mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages regelmäßig erhebliche arbeits- und sozialrechtliche Folgen verbunden sind, sollte die Vereinbarung vor Unterzeichnung rechtlich geprüft werden.
Ich habe einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen, soll ich ihn einfach unterschreiben?
Bei Vorlage eines Aufhebungsvertrages sollten Sie diesen zunächst in Ruhe lesen - lassen Sie sich dabei nicht unter Druck setzen und unterschreiben Sie diesen keinenfalls ungelesen!
Anschließend können Sie selbst mit dem Arbeitgeber über die erhaltene Aufhebungsvereinbarung verhandeln.
Allerdings birgt eine solche Verhandlung auf eigene Faust das Risiko, mangels Detailwissen zu arbeitsrechtlichen Besonderheiten finanzielle Nachteile zu erleiden.
Worauf Sie bei einem Aufhebungsvertrag achten sollten
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I:
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine dreimonatige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Dies ist bei einer ausgesprochenen Kündigung nicht der Fall.
Fehlende Sicherheit der vereinbarten Leistungen:
Ein Aufhebungsvertrag bietet keine Garantie, dass der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen tatsächlich erbringt. Im Falle einer Zahlungsverweigerung muss der Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Vertrag langwierig vor dem Arbeitsgericht einklagen und trägt währenddessen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers. Dies ist in der heutigen wirtschaftlichen Lage ein nicht zu unterschätzendes Risiko.
Demgegenüber steht ein gerichtlicher Vergleich, der im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geschlossen wird. Dieser schafft einen vollstreckbaren Titel, mit dem bei Nichtleistung durch den Arbeitgeber direkt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Einschränkung der Rechtsschutzversicherung:
Bei einem Aufhebungsvertrag erkennen Rechtsschutzversicherungen in der Regel keinen Versicherungsfall an. Wird jedoch eine Kündigung ausgesprochen, greift der Versicherungsschutz automatisch und deckt die entstehenden Kosten ab.
Kosten:
In der Regel wird ein Ihnen unterbreitetes Angebot durch die Verhandlung darüber nie schlechter, sondern besser. In den allermeisten Fällen übersteigt die aufgrund unserer Erfahrung ausgehandelte Abfindungssumme die Anwaltskosten bei weitem.
Oft gelingt es uns, auch Ihren Arbeitgeber zur Kostentragung unserer Kosten zu verpflichten. Dazu haben die Komfort, dass alle vermögenswerten Positionen Ihres Arbeitsvertrages von uns geprüft werden und wir Sie vollumfänglich bei der Abwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses unterstützen.
Unsere Empfehlung
Arbeitnehmer sollten vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags immer rechtlichen Rat einholen, um ihre Position optimal zu schützen und potenzielle Risiken zu vermeiden.
Sollte Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt worden sein, melden Sie sich gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bei uns.
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail:
+49 89 541 9689 82
mail@kanzleibolbrinker.de
Termine ausschließlich nach Vereinbarung.