Kündigungsschutz
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz - Ende oder Neuanfang einer (Arbeits-)Beziehung
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine schriftliche Kündigung, die einem Arbeitnehmer zugestellt wird, kann innerhalb von drei Wochen durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Diese Frist beginnt ab dem Moment, in dem der Arbeitnehmer die Kündigung erhält und deren Inhalt zur Kenntnis nehmen kann. Das Arbeitsgericht überprüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung anhand festgelegter Kriterien, insbesondere ob ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt oder die Kündigung als sozial ungerechtfertigt einzustufen ist.
Was können wir für Sie im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses erreichen?
Zusätzlich zur Zahlung einer Abfindung, dem Erhalt eines guten bis sehr guten Arbeitszeugnisses, der Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung oder ein Outplacement wird häufig empfohlen, auch eine Verlängerung der regulären Kündigungsfrist als Ziel zu verfolgen. Dies ermöglicht es Ihnen als gekündigter Arbeitnehmer, mehr Zeit für die berufliche Neuorientierung zu gewinnen.
Diese dargestellten Ziele stellen nur einen Möglichen Ausgang dar, in der Realität sind die Fälle stets individuell zu betrachten. In einigen Konstellationen können Sie als Arbeitnehmer auch in ein gestärktes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Die Kündigungsschutzklage ist dabei - wie häufig irtümlich wahrgenommen - keine neue Eskalationsstufe, sondern die Konsequenz aus der gesetzgeberischen Entscheidung der mit drei Wochen sehr kurz bemessenen Ausschlussfrist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz, die eine Kündigungsschutzklage als Instrument zur Antwort des Arbeitnehmers auf die Kündigung sieht. Sogesehen rechnet der Arbeitgeber mit einer Kündigungsschutzklage und Ihnen als Arbeitnehmer bleibt keine andere Wahl, wenn Sie sich dafür entscheiden die Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen.
Wieso sollten Sie uns als Ihren Interessenvertreter beauftragen?
Als auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei verfügen wir über umfassende Expertise im Bereich des Kündigungsschutzes. Dank unserer Zusammenarbeit mit der Legal-Tech-Plattform AbfindungsHero bearbeiten wir regelmäßig eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen. Dabei legen wir großen Wert auf die Zufriedenheit unserer Mandanten und erzielen stets hervorragende Ergebnisse. Diese Spezialisierung und unser umfangreicher Erfahrungsschatz im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommen Ihnen direkt zugute
Ich habe einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen, kann ich das selber machen?
Ein ähnlich gelagerter Fall zur Kündigung ereignet sich regelmäßig, wenn der Arbeitgeber sich dazu entscheiden vor oder mit der Kündigung Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorzulegen. Es ist grundsätzlich möglich, dass Sie selbst mit dem Arbeitgeber über die erhaltene Aufhebungsvereinbarung verhandeln. Allerdings ist dies oft keine optimale Lösung, da es erhebliche Risiken birgt und sogar finanzielle Nachteile für Sie mit sich bringen kann.
Häufig wird der schnelle Abschluss eines Aufhebungsvertrags als Vorteil angeführt, da er eine zügige Lösung verspricht. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass dieses Argument nicht immer zutrifft. Auch nach Ausspruch einer Kündigung kann durch eine zügige und professionelle Abstimmung zwischen Anwalt und Arbeitgeber schnell eine Lösung gefunden werden. In vielen Fällen überwiegen die Risiken eines Aufhebungsvertrags die vermeintlichen Vorteile.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I:
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine dreimonatige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Dies ist bei einer ausgesprochenen Kündigung nicht der Fall.
Fehlende Sicherheit der vereinbarten Leistungen:
Ein Aufhebungsvertrag bietet keine Garantie, dass der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen tatsächlich erbringt. Im Falle einer Zahlungsverweigerung muss der Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Vertrag langwierig vor dem Arbeitsgericht einklagen und trägt währenddessen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers. Dies ist in der heutigen wirtschaftlichen Lage ein nicht zu unterschätzendes Risiko.
Demgegenüber steht ein gerichtlicher Vergleich, der im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geschlossen wird. Dieser schafft einen vollstreckbaren Titel, mit dem bei Nichtleistung durch den Arbeitgeber direkt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Einschränkung der Rechtsschutzversicherung:
Bei einem Aufhebungsvertrag erkennen Rechtsschutzversicherungen in der Regel keinen Versicherungsfall an. Wird jedoch eine Kündigung ausgesprochen, greift der Versicherungsschutz automatisch und deckt die entstehenden Kosten ab.
Kosten
In der Regel wird ein Ihnen unterbreitetes Angebot nie schlechter, sondern besser. In den allermeisten Fällen übersteigt die aufgrund unserer Erfahrung ausgehandelte Abfindungssumme die Anwaltskosten bei weitem. Oft gelingt es uns auch Ihren Arbeitgeber zur Kostentragung unserer Kosten zu verpflichten. Dazu haben die Komfort, dass alle vermögenswerten Positionen Ihres Arbeitsvertrages von uns geprüft werden und wir Sie vollumfänglich bei der Abwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses unterstützen.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags bietet meist nur wenige Vorteile, birgt jedoch zahlreiche Risiken. Insbesondere die drohende Sperrzeit, das Insolvenzrisiko und der eingeschränkte Versicherungsschutz sind gewichtige Argumente gegen einen solchen Vertrag.
Für den Arbeitgeber bringt ein Aufhebungsvertrag genau jene Vorteile, die für den Arbeitnehmer Nachteile darstellen: schneller Zeitgewinn, eine häufig übereilte Entscheidung des Arbeitnehmers sowie die Möglichkeit, Zahlungen hinauszuzögern oder sogar zu umgehen.
Empfehlung: Arbeitnehmer sollten vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags immer rechtlichen Rat einholen, um ihre Position optimal zu schützen und potenzielle Risiken zu vermeiden.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, oder Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt worden sein, melden Sie sich gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bei uns.
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail:
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